Allgemeine Geschäftsbedingungen für Transportaufträge der Haberzettl ExpoLog GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rahmen- und Einzelverträge zwischen Haberzettl ExpoLog GmbH und ihren Auftragnehmern für alle nationalen und internationalen Transportaufträge, soweit nicht zwingend etwas anderes gesetzlich vorgeschrieben ist. Mit der Abgabe eines Angebotes gegenüber Haberzettl ExpoLog GmbH und/oder mit der Annahme eines Angebotes von Haberzettl ExpoLog GmbH erklärt sich der Auftragnehmer in Kenntnis dieser AGB mit deren Geltung einverstanden. Diese Bedingungen gelten auch für Kabotageverkehre in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des EWR, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
1.2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sowie die ADSp und VBGL gelten nicht, es sei denn, Haberzettl ExpoLog GmbH hat diesen ausdrücklich zugestimmt.
1.3. Aufträge können schriftlich in Textform, wobei die elektronische Übermittlung (insbesondere per E-Mail) und die Übermittlung per Telefax ausreichend ist oder mündliche bzw. fernmündlich erteilt werden. Mit Zugang des Auftrags ist der Auftragnehmer zu dessen Durchführung verpflichtet.

2. Leistungen

2.1. Einhaltung Mindestlohngesetz
Der Auftragnehmer sichert zu, im Rahmen seiner Tätigkeiten alle gesetzlichen Regelungen, insbesondere auch diejenigen des Mindestlohngesetzes, einzuhalten. Er trägt bei der teilweisen oder vollständigen Weitervergabe des erteilten Auftrages an Sub- /Nachunternehmer dafür Sorge, dass auch diese die gesetzlichen Regelungen, insbesondere diejenigen des Mindestlohngesetzes, einhalten. Er hat dem Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern alle relevanten Unterlagen vorzulegen, die dieser zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestlohnzahlung im Sinne des § 20 MiLoG benötigt. Die Vorlagepflicht kann auch durch eine Bescheinigung des Steuerberaters des Auftragnehmers erfolgen, in dem dieser bestätigt, dass die Verpflichtungen nach § 20 MiLoG durch seinen Mandanten, dem Auftragnehmer, eingehalten werden.

2.2. Fahrzeuganforderungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich für jeden Transport ausschließlich geeignete, wasserdichte, saubere und geruchsfreie Fahrzeuge in technisch einwandfreiem Zustand und mit der erforderlichen Ladungskapazität zu stellen. Die Fahrzeuge sind mit Bordtelefon und GPS ausgerüstet. Das Fahrzeug muss zollverschlussfähig sein. Sämtliche Kosten im Hinblick auf die Transportmittel trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer garantiert eine ständige, 24-stündige Erreichbarkeit für Haberzettl ExpoLog GmbH. Dies gilt auch für von ihm eingesetzte Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.

2.3. Sendungsübernahme
Bei Übernahme der Sendung zum Transport ist der Auftragnehmer zur unverzüglichen Kontrolle des äußeren Zustandes, der Vollständigkeit und Identität sowie der Verpackung des Gutes verpflichtet. Beanstandungen sind auf den Beförderungspapieren detailliert zu vermerken und vom Absender mit Unterschrift, Datum und Stempel zu bestätigen. Mangels vorstehender schriftlicher Beanstandung wird widerleglich vermutet, dass Haberzettl ExpoLog GmbH oder der Absender das Gut und die Begleitpapiere (§§ 408, 411, 413 HGB) in beförderungsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand übergeben haben.

2.4. Be- und Entladung
Der Auftragnehmer ist für die Beladung, Entladung, Verstauung und Befestigung der Transportgüter auf den Fahrzeugen verantwortlich. Soweit die Be- und Entladung durch Personal der Ladestelle vorgenommen wird, wird dieses als Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers tätig. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vorgenommene Verladung zu überprüfen und soweit erforderlich nachzubessern. Ausreichendes Material zur Ladungssicherung ist stets mitzuführen und zu verwenden. Die Ladungssicherungsvorschriften sind vom Auftragnehmer einzuhalten.

2.5. Bei- und Umladeverbot
Bei der Durchführung von Transporten besteht ein Umladeverbot. Das Beiladen anderer Transportgüter ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, es sei denn, Haberzettl ExpoLog GmbH hat dies ausdrücklich und schriftlich genehmigt.

2.6. Abstellen von Fahrzeugen
Der Auftragnehmer ist für das korrekte und sichere Abstellen der Fahrzeuge allein verantwortlich. Das Abstellen von Fahrzeugen, Anhängern, Sattelaufliegern und Wechselaufbauten auf unbewachten Parkplätzen ist ausdrücklich untersagt und gilt im Verhältnis zwischen Haberzettl ExpoLog GmbH und dem Auftragnehmer als grob fahrlässig und leichtfertig im Sinne von § 435 HGB bzw. Art. 29 CMR.

2.7. Begleitpapiere/Ablieferquittung
Alle für den Transport erforderlichen Genehmigungen und Dokumente sind vom Fahrer mitzuführen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Beförderungsleistungen nur mit einem entsprechenden Beförderungspapier (Frachtbrief, elektronischer Frachtbrief o. ä.) durchzuführen. Die Ablieferung der Sendung ist deutlich lesbar, mit Firmenstempel, Unterschrift, Datum sowie unter Angabe der Entladezeit auf dem Frachtbrief zu quittieren. Neben der Unterschrift ist der Name des Empfängers in Druckbuchstaben anzugeben.

2.8. Gefahrguttransporte
Bei Gefahrgutbeförderungen sind die gesetzlichen Vorschriften insbesondere die ADR/GGVSE einzuhalten. Die gesetzlich vorgeschriebene Ausrüstung ist vollständig mitzuführen. Der Auftragnehmer hat einen Gefahrgutbeauftragten zu benennen und dies gegenüber Haberzettl ExpoLog GmbH nachzuweisen. Alle eingesetzten Fahrer müssen über eine gültige ADR Bescheinigung verfügen.

3. Einsatz von Subunternehmern

Soweit der Auftragnehmer Dritte (Subunternehmer) zur Durchführung des Auftrages einsetzt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese vorliegenden Bestimmungen ebenfalls von seinen Erfüllungsgehilfen sowie von ihm eingesetzten Subunternehmern eingehalten werden. Insbesondere trägt der Auftragnehmer dafür Sorge, dass ausschließlich Frachtführer eingesetzt werden, die über die erforderlichen Erlaubnisse und Bescheinigungen zur Durchführung des konkreten Transportes verfügen.

4. Lieferfristen

4.1. Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung sämtlicher im Transportauftrag vereinbarter Liefertermine und Fristen. Bei Verzögerungen und anderen Transporthindernissen, die die termingerechte Zustellung gefährden, ist Haberzettl ExpoLog GmbH unverzüglich zu informieren und telefonisch Weisung einzuholen.
4.2. Der Auftragnehmer hat den aus der unterlassenen oder verspäteten Anzeige entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit er diesen zu vertreten hat.

5. Kontroll- und Aufsichtspflichten

Der Auftragnehmer versichert, über die für den jeweiligen Transport der Güter erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen zu verfügen. Insbesondere verpflichtet er sich:

5.1.
gem. §§ 3, 6 GüKG (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, Drittlandsgenehmigung, CEMT-Genehmigung) zu verfügen und die erforderlichen Unterlagen während der Fahrt mitzuführen. Das eingesetzte Fahrpersonal hat ein Fahrtenberichtsheft nach Art. 5 CEMT-Richtlinie mitzuführen.

5.2.
dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache gem. § 7b Abs. 1 Satz 2 GüKG bzw. bei grenzüberschreitenden Transporten nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften des Landes erforderlichen Dokumente auf jedem Transport mit sich führt.

5.3.
ausschließlich Fahrer sowie Subunternehmer mit erforderlicher Arbeitsgenehmigung, gültiger Fahrerlaubnis, Pass oder Personalausweis einzusetzen.

5.4.
die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten.

5.5.
Haberzettl ExpoLog GmbH auf Verlangen die erforderlichen Dokumente nachzuweisen.

6. Haftung

6.1. Freistellung nach Mindestlohngesetz
Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz oder auf der Verletzung der Verpflichtungen von ihm beauftragter Sub-/Nachunternehmer oder Verleiher aus dem Mindestlohngesetz beruhen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt sowohl für die zivilrechtliche Haftung als auch für Bußgelder, die wegen Verstößen des Auftragnehmers bzw. von diesem eingesetzter Subauftragnehmer gegen den Auftraggeber verhängt werden. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt ausdrücklich auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden. Ein Verstoß gegen diese Regelungen berechtigt den Auftraggeber zur sofortigen Kündigung des Auftrags.

6.2.
Der Auftragnehmer haftet im Rahmen von nationalen Beförderungen für Güterschäden aus Speditions- und Frachtaufträgen abweichend von § 431 HGB mit 40 Rechnungseinheiten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung. Das gilt auch für Schäden, die während einer transportbedingten Zwischenlagerung entstehen. Bei grenzüberschreitenden Transporten haftet der Auftragnehmer nach den Regelungen des jeweils zur Anwendung gelangenden zwingend vereinheitlichten Transportrechts.

6.3.
Die Haftung des Auftragnehmers für Lieferfristüberschreitungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

6.4.
Für Schäden, die im Rahmen verfügter Lagerungen entstehen, haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

6.5.
Der Auftragnehmer haftet für Sachschäden, soweit es sich nicht um einen Güterschaden handelt, und Personenschäden die er bei der Erbringung seiner vertraglich vereinbarten Leistung an Rechtsgütern von Haberzettl ExpoLog GmbH, des Absenders, des Empfängers und deren Mitarbeiter, Organen oder sonstigen Hilfspersonen sowie sonstigen Dritten, gegenüber denen Haberzettl ExpoLog GmbH gesetzlich verpflichtet ist, schuldhaft verursacht hat. Dabei hat der Auftragnehmer ein Verschulden seiner Mitarbeiter oder anderer Personen, deren er sich zur Erbringung seiner Leistung bedient, im gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

6.6.
Für sonstige schuldhaft verursachte Vermögensschäden, sofern diese nicht einen Verspätungsschaden darstellen, haftet der Auftragnehmer während des Obhutszeitraums innerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 433 HGB und außerhalb des Obhutszeitraums unbeschränkt.

6.7.
Die Haftung von Haberzettl ExpoLog GmbH ist auf den bei Vertragsschluss typisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen, zwingend anzuwenden sind. Ferner gelten sie nicht bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten durch Haberzettl ExpoLog GmbH oder seine Erfüllungsgehilfen und im Falle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung sonstiger Pflichten durch Haberzettl ExpoLog GmbH. Zudem gelten die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen nicht, soweit der Haberzettl ExpoLog GmbH den Schaden arglistig verschwiegen hat. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für etwaige konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung jedoch nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, sowie solche aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

7. Versicherung

7.1.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich gegen sämtliche Schäden, für die er nach den gesetzlichen Bestimmungen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet, zu marktüblichen Bedingungen und mit ausreichenden Versicherungssummen zu versichern und während der gesamten Dauer der Zusammenarbeit aufrecht zu erhalten. Jede Vertragsänderung oder Kündigung des Versicherungsschutzes sind unverzüglich anzuzeigen. Der Auftragnehmer weist Haberzettl ExpoLog GmbH das Bestehen der Versicherungen unaufgefordert durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung nach. Sämtliche Versicherungspolicen sind Haberzettl ExpoLog GmbH auf Verlangen vorzulegen.

7.2.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Schäden jedweder Art, seinem Versicherer und Haberzettl ExpoLog GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und sämtliche für die Schadenabwicklung erforderlichen Unterlagen ohne jede Verzögerung einzureichen.

8. Vergütung

8.1.
Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach dem für den einzelnen Auftrag vereinbarten Frachtentgelt.

8.2.
Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Werktagen rein netto. Der Fristbeginn ist der Tag des Rechnungseingangs. Der Auftragnehmer hat eine korrekte Bankverbindung anzugeben, an die Haberzettl ExpoLog GmbH mit schuldbefreiender Wirkung zahlt. Eine Änderung der Bankverbindung ist Haberzettl ExpoLog GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

8.3.
Der Rechnungsbetrag ist erst nach Eingang der Frachtbriefe, Lieferscheine, Übernahme- bzw. Ablieferquittungen sowie Zolldokumente im Original zusammen mit der Frachtrechnung an Haberzettl ExpoLog GmbH fällig.

8.4.
Die Wartezeiten an den Be- und Entladestellen sind in der vereinbarten Vergütung enthalten. Soweit gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, sind Standgelder bereits im Frachtpreis enthalten, es sei denn es besteht eine abweichenden Vereinbarung mit Haberzettl ExpoLog GmbH.

9. Ausschlussfristen

Ansprüche auf Standgeld, weitere Vergütung sowie Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung desAuftrages entstanden sind, sind vom Auftragnehmer innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dem Vereinbarten Abliefertermin bzw. der erfolgten Ablieferung schriftlich gegenüber Haberzettl ExpoLog GmbH geltend zu machen.

10. Aufrechnung/Zurückbehaltungs- und Pfandrechte

10.1.
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt gegenüber Ansprüchen von Haberzettl ExpoLog GmbH aufzurechnen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Pfandrechts an Haberzettl ExpoLog GmbH oder dessen Auftraggebern zur Beförderung übergebenen Gütern durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um fällige Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt oder von Haberzettl ExpoLog GmbH als berechtigt anerkannt sind.

10.2.
Haberzettl ExpoLog GmbH ist berechtigt, mit Forderungen aus im Gewahrsam des Auftragnehmers entstandenen Schäden aufzurechnen.

11. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Das gilt auch, soweit die Vorschriften der CMR auf nationales Recht Bezug nehmen.

12. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die aus den Aufträgen zwischen Haberzettl ExpoLog GmbH und dem Auftragnehmer hervorgehen, ist München. Soweit die CMR Anwendung findet, vereinbaren die Parteien den vorstehenden Gerichtsstand als zusätzlichen Gerichtsstand i.S.v. Art. 31 Abs. 1 CMR.

13. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt Sämtliche Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für dieses Schriftformerfordernis selbst. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können jederzeit von Haberzettl ExpoLog GmbH geändert werden.